Strafverfolgung


Illegale Drogen werden als Beweismittel durch die Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt. Nach Abschluss der Ermittlungen werden diese mit dem Ziel der Einziehung und anschließenden Vernichtung der Staatsanwaltschaft übersandt.

Bei begründetem Verdacht kann es im Rahmen der Beweissicherung u. a. zur Durchsuchung von mitgeführten Fahrzeugen, aber auch der Wohnung kommen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, Tatmittel (z. B. Mobiltelefone, Computer aber auch Fahrzeuge) beim Verdacht des Handeltreibens sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen.

Strafen und Nebenstrafen


Nach Abgabe der Anzeige durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft können sich für Erwachsene nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie für Jugendliche / Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) folgende Konsequenzen ergeben:

Jugendliche

Verwarnung
Erteilung von Auflagen
Jugendarrest
Jugendstrafe

Erwachsene

Einstellung des Verfahrens
Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen
Geldstrafe
Bewährungsstrafe
Haftstrafe

Gem. § 44 StGB kann das Gericht als Nebenstrafe für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

Verständigung anderer Behörden

Jugendamt
Die Polizei verständigt das zuständige Jugendamt, falls es sich bei dem Beschuldigten um eine/n Jugendlichen oder Heranwachsenden handelt.

Straßenverkehr


Die Polizei darf gem. § 36 V Satz 1 StVO Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten.

Haben Polizeibeamte bei einer Verkehrskontrolle den Verdacht, dass der Fahrer das Fahrzeug unter Drogeneinfluss steuert, führt dies zu weiteren Maßnahmen. Nicht nur der alkoholisierte, sondern auch der unter Drogeneinfluss stehende Fahrer stellt eine Gefahr für seine eigene Gesundheit und andere Verkehrsteilnehmer dar. Studien belegen, dass u .a. die Fähigkeit Entfernungen und Geschwindigkeiten einzuschätzen, beeinträchtigt ist. Darüber hinaus kann der Fahrer sogenannte Ausfallerscheinungen zeigen.

Um den Beweis für die Fahrt unter Drogeneinfluss oder den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. I StVG zu führen, wird eine Blutentnahme angeordnet. Weiterhin wird die Weiterfahrt unterbunden und die Fahrzeugschlüssel sichergestellt. Zeigt der Fahrer drogenbedingte Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien fahren, verlangsamte Reaktionsfähigkeit) qualifiziert sich die Ordnungswidrigkeit zu einem Vergehen gem. § 316 StGB. In diesem Fall wird der Führerschein zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt bzw. beschlagnahmt und die Führerscheinstelle informiert. Besteht der begründete Verdacht, dass sich weitere Drogen im Besitz des Betroffenen / Beschuldigten befinden, kann die Durchsuchung des Fahrzeugs sowie der Wohnung angeordnet werden.

Eine mögliche weitere Konsequenz für eine Fahrt unter Drogeneinfluss ist die durch die Führerscheinbehörde angeordnete Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).

Ein Drogenkonsument kann die Fahrerlaubnis auch verlieren, wenn er nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Allein der Besitz oder nachgewiesene Konsum von Drogen kann dafür schon ausreichen.

Ausland


In unterschiedlichen Medien wird immer wieder davon berichtet, dass Crystal Meth im benachbarten Ausland, insbesondere in der Tschechischen Republik, leicht zu kaufen sei und der Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Rauschmitteln in Tschechien straffrei ist. Dies ist jedoch nicht zutreffend.

In der Tschechischen Republik ist der unbefugte Besitz von Drogen für den Eigenverbrauch widerrechtlich und immer strafbar, in geringer Menge nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in nicht geringer Menge nach dem Strafgesetzbuch.

Der unbefugte Besitz von Hanfdrogen für den Eigenverbrauch in nicht geringer Menge kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen.

Für den unbefugten Besitz eines anderen Betäubungs- oder Rauschmittels, außer Hanfdrogen, in nicht geringer Menge droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Der unbefugte Besitz einer geringen Menge für den Eigenverbrauch kann im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße bis zu 15.000 CZK (ca. 572 €) geahndet werden.

Die Definition des Begriffes „nicht geringe Menge“, legte die Regierung der Tschechischen Republik in einem Erlass fest. Darin werden die Menge der gesamten Zubereitung (Wirkstoff und Beimischung) sowie die Mindestmenge des Wirkstoffes angegeben, welche die Mixtur enthalten muss, um als nicht geringe Menge im Sinne des Strafgesetzbuches zu gelten. Für Pervitin wird dabei eine Wirkstoffmenge von mehr als 2 Gramm angegeben.

Die Polizeibehörden der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland tauschen regelmäßig Informationen zu Ermittlungen gegen Straftäter, insbesondere auch im Bereich der Rauschgiftkriminalität aus. So erlangen auch deutsche Behörden Kenntnis von Straftaten welche deutsche Staatsangehörige in Tschechien begangen haben und können gemäß ihrem Aufgabenbereich gegen den Straftäter Maßnahmen einleiten.