Rechtliche Informationen



Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist als Bundesgesetz in ganz Deutschland gültig, es regelt den Umgang mit denen in Anlage I bis III des Gesetzes aufgeführten Betäubungsmitteln. Ziel des Gesetzes ist es, den Missbrauch von Betäubungsmittel durch Sanktionierung verschiedener Handlungen zu verhindern.

Gem. § 29 BtMG sind unter anderen Anbau und Herstellung sowie Erwerb und Besitz, als auch der Handel bzw. die Abgabe – solange keine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt – in Deutschland unter Strafe gestellt.

Die chemische Verbindung Methamphetamin ist unter verschiedenen Bezeichnungen, wie zum Beispiel Crystal, Crystal Meth, Meth, Ice oder Pervitin, bekannt. Methamphetamin ist in der Anlage II des Betäubungsmittelgesetztes aufgeführt, damit sind unter anderen Erwerb und Besitz, als auch die Abgabe und Herstellung dieser Substanz strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wird die Droge durch eine Person über 21 Jahre an eine unter 18 Jahren abgegeben oder handelt es sich um eine sogenannte nicht geringe Menge qualifiziert sich das Delikt zu einem Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Je nach Art und Höhe der ausgesprochenen Strafe wird diese im Bundeszentralregister gespeichert. Dieser Eintrag kann sich bei einer Bewerbung um eine Beschäftigung negativ auswirken, da im Führungszeugnis ein entsprechender Vermerk vorhanden ist und so der mögliche, künftige Arbeitgeber von der Straftat Kenntnis erlangt.

Rolle der Polizei


Gem. Art. 2 Abs. I Polizeiaufgabengesetz hat die Polizei die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Gem. Art. 2 Abs. IV Polizeiaufgabengesetz hat die Polizei ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften (z. B. StPO) übertragen wird.

Demnach ist die Polizei sowohl präventiv (gefahrenabwehrend) als auch repressiv (strafverfolgend) tätig.

Prävention

Im Bereich der kriminalpolizeilichen Suchtprävention setzt die Polizei auf eine Vielzahl von Maßnahmen, wie z.B. Öffentlichkeitskampagnen und Schulunterrichte, um der Unwissenheit vor Gefahren entgegen zu wirken. Hierbei sind die Hauptzielgruppen kriminalpolizeilicher Suchtprävention Kinder und Jugendliche. Aber auch Eltern und Pädagogen gehören zur Zielgruppe.

Die Ziele, die dabei verfolgt werden, sind neben der Vermittlung von rechtlichen Folgen auch die Informationen über die Suchtmittel. Des Weiteren werden der Zielgruppe Informationen zur Sucht- entstehung sowie Erkennungsmerkmale und Folgen des Substanzmissbrauchs vermittelt.

Grundsätzlich bezieht sich die Sucht- und Drogenprävention auf legale sowie auf illegale Rauschmittel. Hierbei ist der Aufklärungsansatz vielmehr eine von der jeweiligen Art der Droge unabhängige Prävention mit dem Ziel, Lebenskompetenztraining zu betreiben und Alternativen zum Drogenkonsum aufzuzeigen.

Gerade im Bereich der Suchtprävention und vor dem Gesundheitsaspekt ist der Polizei die Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen (z. B. Schule, Jugendeinrichtung), den Krankenkassen etc. sehr wichtig.

Repression

Gem. § 163 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen (Legalitätsprinzip). Dies bedeutet, dass die Polizei bei Bekanntwerden von Straftaten (sog. Anfangsverdacht) diese verfolgen, den Sachverhalt ermitteln und die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten muss.